Krankmeldung
Niemand kann sich davor schützen: Schnupfen, Erkältung, Husten, Halsschmerzen etc. Wenn Ihr Kind in der Unterrichtszeit krank ist und nicht zur Schule kommen kann, bitten wir Sie, morgens bis spätestens um 8.15 Uhr im Sekretariat anzurufen und Ihr Kind krank zu melden. Damit ist gewährleistet, dass die Klassenlehrkräfte nicht auf Ihr Kind warten und somit auch kein Kind vermisst wird. Falls das Sekretariat nicht besetzt sein sollte, sprechen Sie bitte auf den Anrufbeantworter. Alternativ können Sie Ihr Kind auch bei den Klassenlehrkräften krank melden.
Aus rechtlichen Gründen benötigen wir grundsätzlich eine schriftliche Entschuldigung, die in unseren Unterlagen abgeheftet und archiviert werden kann. Daher ist es IMMER notwendig, dass Sie Ihrem Kind eine schriftliche Entschuldigung mit in die Schule geben, wenn es wieder gesund ist. Diese Entschuldigung kann formlos sein, sollte jedoch NICHT im Hausaufgabenheft stehen, sondern auf einem separaten Zettel, da diese durch die Lehrkraft archiviert werden müssen.
Bitte informieren Sie uns umgehend, wenn der Arzt eine ansteckende Krankheit wie z.B. Keuchhusten, Masern, Gelbsucht, Röteln, Mumps, Scharlach, Windpocken, Kopfläuse, Krätze o.ä. bei Ihrem Kind festgestellt hat. Nur so ist es möglich, auch die anderen Kinder zu warnen bzw. die Elternschaft beispielsweise auf eine Kopflauskontrolle hinzuweisen.
Informieren Sie sich hierzu unter:
Beurlaubungen
Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenleitung, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleitung Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen (HSchG §3 Abs. 2)
Der Antrag wird mit Entscheidungsvermerk in die Schülerakte aufgenommen. Beurlaubungen in Verbindung mit Ferien können nur in Ausnahmefällen genehmigt werden (1x während der Grundschulzeit).
Aus religiösen Gründen (z.B. Erstkommunion, Konfirmation) können Schülerinnen und Schüler am darauffolgenden Montag dem Unterricht fernbleiben. Auch Gottesdienste und Feiertage anderer Glaubensrichtungen werden bewilligt. Die Klassenlehrkräfte müssen zuvor darüber schriftlich informiert werden!
Hier finden Sie den Antrag auf Beurlaubung: